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PKV-Tarifwechsel selbst beantragen: Anleitung, Fristen und Muster-Anfrage

Den Tarifwechsel nach § 204 VVG können Sie selbst in die Hand nehmen. Diese Anleitung zeigt Ihnen die Schritte, eine neutrale Muster-Anfrage und die Stellen, an denen Sie genau hinsehen sollten.

Von Wigand Schäfer, VersicherungsmaklerAktualisiert am

Frau prüft zu Hause Unterlagen ihrer Krankenversicherung
Ihr AnsprechpartnerWigand Schäfer

Kurz gesagt: Ja, Sie können den Tarifwechsel selbst beantragen. Fragen Sie Ihren Versicherer schriftlich nach Tarifen mit gleichartigem Schutz, vergleichen Sie Leistungen und Beitrag, und stellen Sie dann den Antrag. Ihr Versicherer muss den Wechsel annehmen. Den für Sie passendsten Tarif muss er aber nicht von sich aus heraussuchen.

Ihr Recht in drei Sätzen

Nach § 204 VVG können Sie verlangen, in einen anderen Tarif Ihres Versicherers mit gleichartigem Schutz zu wechseln. Ihre erworbenen Rechte und Ihre Alterungsrückstellung werden angerechnet. Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden.

Bei jeder Beitragserhöhung muss Ihr Versicherer Sie auf den Tarifwechsel hinweisen. Ab 60 muss er zusätzlich bis zu zehn gleichartige, günstigere Tarife mit dem jeweiligen Beitrag nennen und auf Standard- und Basistarif hinweisen (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Versicherer, die den Tarifwechsel-Leitlinien des PKV-Verbands beigetreten sind, geben solche Hinweise schon ab 55. Was zur Beitragsanpassung 2027 bisher feststeht, lesen Sie im eigenen Ratgeber.

Schritt für Schritt

1. Unterlagen sammeln

Legen Sie sich bereit:

  • Ihren aktuellen Versicherungsschein mit allen Tarifen und Ihrer Versicherungsnummer,
  • die Tarifbedingungen Ihres heutigen Tarifs,
  • das letzte Anpassungsschreiben mit allen Anlagen.

Notieren Sie, welche Leistungen Sie in den letzten Jahren tatsächlich genutzt haben. Das hilft beim Vergleich.

2. Tarifalternativen schriftlich anfragen

Schreiben Sie Ihrem Versicherer per Brief oder E-Mail. Eine schriftliche Anfrage hat den Vorteil, dass Sie das Datum belegen können. Sie können diesen Text verwenden und anpassen:

Betreff: Anfrage zum Tarifwechsel nach § 204 VVG, Versicherungsnummer [Nummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin bei Ihnen unter der oben genannten Nummer krankenversichert. Ich prüfe einen Wechsel in einen anderen Tarif Ihres Unternehmens nach § 204 VVG.

Bitte nennen Sie mir die Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz, in die ich wechseln kann. Bitte geben Sie zu jedem Tarif an:

– den Monatsbeitrag unter Anrechnung meiner Alterungsrückstellung,
– die Höhe der Selbstbeteiligung,
– welche Leistungen Sie als Mehrleistung ansehen würden,
– die vollständigen Tarifbedingungen.

Falls Sie eine Auswahl treffen, teilen Sie mir bitte mit, nach welchen Kriterien. Diese Anfrage ist noch kein Antrag auf Umstellung. Ich bitte um eine schriftliche Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift, Geburtsdatum]

Der Text ist ein Vorschlag, kein Formular mit Rechtswirkung. Die Verbraucherzentrale Hamburg bietet ebenfalls einen kostenlosen Musterbrief zum Herunterladen an.

3. Auf die Antwort achten

Eine gesetzliche Antwortfrist gibt es nicht. Die Tarifwechsel-Leitlinien des PKV-Verbands sehen vor, dass Anfragen innerhalb von 15 Arbeitstagen beantwortet werden. Dauert es länger, soll eine Zwischennachricht kommen. Die Leitlinien gelten nur für Unternehmen, die ihnen beigetreten sind. Die Liste veröffentlicht der PKV-Verband.

Nach den Leitlinien zeigt Ihnen der Versicherer entweder alle möglichen Tarife oder eine begründete Auswahl. Eine Auswahl muss er als solche kennzeichnen. Fragen Sie nach, wenn Ihnen die Antwort zu knapp erscheint.

4. Leistungen vergleichen, nicht nur Beiträge

Ein niedrigerer Beitrag ist nur dann ein Gewinn, wenn die Leistungen zu Ihnen passen. Legen Sie die Bedingungen von altem und neuem Tarif nebeneinander und prüfen Sie mindestens diese Punkte:

  • Erstattung ärztlicher Leistungen: bis zu welchem Satz der Gebührenordnung?
  • Selbstbehalt: wie hoch, pro Jahr oder pro Behandlung?
  • Psychotherapie: wie viele Sitzungen, mit welchen Bedingungen?
  • Hilfsmittel: offene Liste oder fester Katalog?
  • Zahnbehandlung und Zahnersatz: Erstattungssatz und Begrenzungen in den ersten Jahren
  • Krankenhaus: Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarzt
  • Heilpraktiker, Sehhilfen, Kuren und Beitragsrückerstattung

Prüfen Sie auch, ob Ihr Krankentagegeld oder ein Beitragsentlastungstarif vom Wechsel betroffen ist. Mehr dazu in den Ratgebern Krankentagegeld und Beitragsentlastungstarif.

5. Mehrleistungen: Gesundheitsfragen, Zuschlag oder Ausschluss

Leistet der neue Tarif in einem Bereich mehr, darf der Versicherer dafür einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss und insoweit eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Zuschlag und Wartezeit können Sie abwenden, indem Sie die Mehrleistung ausschließen.

Der Bundesgerichtshof hat am 20. Juli 2016 entschieden (Az. IV ZR 45/16): Eine neue Gesundheitsprüfung ist nur für die Mehrleistung erlaubt. Auch der Wegfall oder die Senkung eines Selbstbehalts ist eine Mehrleistung. Nach den Leitlinien des PKV-Verbands zählt für den bisherigen Schutz der Gesundheitszustand, der bei Vertragsbeginn festgestellt wurde.

6. Antrag stellen und Bestätigung prüfen

Haben Sie sich entschieden, stellen Sie den Antrag. Meist schickt der Versicherer dafür ein Formular. Prüfen Sie den neuen Versicherungsschein genau: Tarif, Beitrag, Selbstbehalt, Beginn und mögliche Zuschläge oder Ausschlüsse.

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Typische Fehler

  • Von Bisex zu Unisex ohne Rückweg: Aus einem Unisex-Tarif können Sie nicht mehr in einen Bisex-Tarif wechseln (§ 204 VVG). Prüfen Sie vorher, wie Ihr heutiger Tarif kalkuliert ist. Was dabei auf dem Spiel steht, erklärt der Ratgeber Bisex oder Unisex.
  • Leistungen abgewählt, später vermisst: Die Leitlinien weisen ausdrücklich darauf hin, dass abgewählte Leistungen später nicht ohne Risikoprüfung wieder versichert werden können.
  • Selbstbehalt als reine Ersparnis gesehen: Ein höherer Selbstbehalt senkt den Beitrag, die Kosten tragen Sie aber selbst. Ihn später zu senken, gilt als Mehrleistung. Mehr im Ratgeber Selbstbehalt in der PKV.
  • Nur auf den Beitrag geschaut: Auch der neue Tarif wird künftig angepasst. Achten Sie darauf, dass spätere Wechsel möglich bleiben. Mehr unter Folgeumstellungen.
  • Vorher gekündigt: Für den Tarifwechsel müssen Sie nichts kündigen. Eine Kündigung der Vollversicherung kann Sie Ihre Alterungsrückstellungen kosten.

Wenn der Versicherer nicht reagiert

  1. Erinnern

    Schreiben Sie erneut, nennen Sie das Datum Ihrer ersten Anfrage und setzen Sie eine Frist. Ist Ihr Versicherer den Leitlinien beigetreten, verweisen Sie darauf.

  2. Beschweren

    Richten Sie eine Beschwerde an Ihren Versicherer. Nach den Leitlinien soll auch sie möglichst innerhalb von 15 Arbeitstagen beantwortet werden.

  3. Ombudsmann einschalten

    Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung schlichtet kostenlos. Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Anliegen vorher bei Ihrem Versicherer vorgebracht haben. Im Verfahren können Sie sich auf die Leitlinien berufen.

  4. BaFin informieren

    Sie können sich auch bei der BaFin beschweren. Sie prüft das Verhalten des Versicherers als Aufsicht, entscheidet aber keinen Einzelfall.

Selbst machen oder begleiten lassen?

Viele Versicherte schaffen den Wechsel allein. Gut machbar ist es, wenn Ihr Versicherer wenige Tarife anbietet, die Bedingungen übersichtlich sind und keine Mehrleistungen mit Gesundheitsfragen anstehen.

Unterstützung kann sinnvoll sein, wenn:

  • viele Zieltarife infrage kommen und die Bedingungen sich in Details unterscheiden,
  • Sie Vorerkrankungen haben und Mehrleistungen im Spiel sind,
  • Beihilfe, Krankentagegeld oder ein Beitragsentlastungstarif dazugehören (zur Beihilfe im Ruhestand siehe PKV-Beitrag als Pensionär),
  • die Antwort Ihres Versicherers unvollständig bleibt oder Sie keine Zeit für den Vergleich haben.

Hilfe gibt es auf verschiedenen Wegen: Die Verbraucherzentrale Hamburg berät unabhängig gegen ein festes Entgelt. Versicherungsberater und Makler arbeiten mit unterschiedlichen Vergütungsmodellen. Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten, lesen Sie im Ratgeber Tarifwechsel-Berater finden.

Bei PKV-Lotse ist die Ersteinschätzung kostenlos und unverbindlich. Wie wir für eine Umstellung vergütet werden, legen wir Ihnen vorher offen und schriftlich dar, Einzelheiten unter Kosten und Transparenz. Wir vergleichen nur Tarife Ihres bisherigen Versicherers. Wie das abläuft, steht unter So funktioniert's.

Ob eine frühere Beitragserhöhung wirksam war, ist eine eigene Frage. Dazu mehr im Ratgeber Beitragserhöhung unwirksam?

Häufige Fragen

Brauche ich für den Tarifwechsel einen Berater?

Nein. Das Recht auf den Tarifwechsel steht Ihnen selbst zu (§ 204 VVG). Sie können die Tarife bei Ihrem Versicherer anfragen, vergleichen und den Antrag stellen. Hilfe lohnt sich vor allem, wenn viele Tarife infrage kommen oder Gesundheitsfragen anstehen.

Gibt es eine Frist für den Tarifwechsel?

Nein. Sie können jederzeit wechseln, nicht nur nach einer Beitragserhöhung. Eine Frist gibt es nur für das Sonderkündigungsrecht nach einer Erhöhung. Das ist eine andere Sache.

Wie lange darf sich mein Versicherer mit der Antwort Zeit lassen?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Versicherer, die den Tarifwechsel-Leitlinien des PKV-Verbands beigetreten sind, beantworten Anfragen innerhalb von 15 Arbeitstagen oder schicken eine Zwischennachricht.

Muss ich beim Wechsel Gesundheitsfragen beantworten?

Nur für Mehrleistungen, also Leistungen, die der neue Tarif zusätzlich oder besser bietet. Für den Schutz, den Sie schon haben, gibt es keine neue Gesundheitsprüfung (BGH, Urteil vom 20. Juli 2016, IV ZR 45/16). Auch ein niedrigerer Selbstbehalt gilt als Mehrleistung.

Ist meine Anfrage schon ein Antrag?

Nein. Eine Anfrage nach Tarifalternativen verpflichtet Sie zu nichts. Den Wechsel beantragen Sie erst, wenn Sie sich entschieden haben, meist mit einem Formular Ihres Versicherers.

Quellen

Alle Quellen abgerufen und geprüft am 17. Oktober 2026.

Wigand Schäfer
Wigand Schäfer

Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) und Gründer von PKV-Lotse. Seit über 25 Jahren selbst privat krankenversichert und seit mehr als zehn Jahren auf den Tarifwechsel nach § 204 VVG spezialisiert. Mehr über Wigand Schäfer

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