Kurz gesagt: Nach § 204 VVG können Sie beim eigenen Versicherer in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz wechseln. Ihre Alterungsrückstellungen werden angerechnet, eine Gesundheitsprüfung gibt es nur für Mehrleistungen. Wie viel Sie sparen, hängt von Tarif, Alter und Versicherer ab.
Was regelt § 204 VVG?
§ 204 des Versicherungsvertragsgesetzes gibt Ihnen ein Wechselrecht. Ihr Versicherer muss Ihren Antrag auf einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz annehmen. Ihre erworbenen Rechte und die angesparte Alterungsrückstellung werden dabei angerechnet.
Sie bleiben bei Ihrer Gesellschaft, ohne Kündigung und ohne Lücke im Schutz. Das Recht gilt in jedem Alter und auch mit Vorerkrankungen. Den Gesetzestext finden Sie auf gesetze-im-internet.de.
Warum gibt es beim selben Versicherer günstigere Tarife?
Versicherer bringen laufend neue Tarife heraus und schließen ältere für Neukunden. In einem geschlossenen Tarif kommen kaum junge Versicherte hinzu. Die Kosten verteilen sich auf eine älter werdende Gruppe, und die Beiträge steigen oft stärker als in offenen Tarifen.
Was heißt „gleichartiger Versicherungsschutz“?
Gleichartig heißt: dieselbe Art von Schutz, also Vollversicherung zu Vollversicherung. Gleich heißt es nicht. Die Tarife dürfen sich in einzelnen Leistungen unterscheiden, etwa bei Zahnersatz, Heilpraktiker, Sehhilfen oder der Unterbringung im Krankenhaus.
Wir empfehlen deshalb keinen Tarif, nur weil er billiger ist. Jede Leistungsänderung legen wir Ihnen schriftlich offen, bevor Sie entscheiden.
Was bleibt beim Wechsel, was kann sich ändern?
Das bleibt in der Regel erhalten
- Ihr Versicherer und Ihr Vertrag. Es gibt keine Kündigung.
- Ihre Alterungsrückstellungen. Sie werden voll angerechnet.
- Erfüllte Wartezeiten und oft auch leistungsfreie Jahre für die Beitragsrückerstattung.
- Ihr bisheriger Schutz, ohne neue Gesundheitsprüfung.
Das kann sich ändern
- Tarifname, Bedingungen und Beitrag.
- Einzelne Leistungen. Sie können besser oder schlechter werden.
- Der Selbstbehalt, je nach gewählter Tarifstufe.
- Auch der neue Tarif wird künftig angepasst.
Sie möchten wissen, was das für Ihren Vertrag bedeutet? Tarif kostenlos prüfen lassen →
Gesundheitsprüfung nur bei Mehrleistungen
Für alles, was Sie heute versichert haben, darf der Versicherer keine neue Gesundheitsprüfung verlangen. Leistet der neue Tarif in einem Bereich mehr, darf er dafür Gesundheitsfragen stellen. Für diese Mehrleistung kann er dann einen Risikozuschlag, eine Wartezeit oder einen Ausschluss verlangen.
Zuschlag und Wartezeit können Sie abwenden, indem Sie die Mehrleistung ausschließen. Was sich für Sie mehr lohnt, rechnen wir im Einzelfall durch.
Wie viel kann ich sparen?
Eine seriöse Zahl gibt es erst nach der Prüfung Ihres Vertrags. Die Ersparnis hängt vor allem von vier Dingen ab.
- Wie alt Ihr Tarif ist und ob er für Neukunden geschlossen ist.
- Welche Tarife Ihr Versicherer für den Wechsel anbietet.
- Wie alt Sie sind und wie lange Sie schon versichert sind.
- Welche Leistungen und welchen Selbstbehalt Sie möchten.
Manchmal zeigt die Prüfung, dass Ihr Tarif bereits gut passt. Das sagen wir Ihnen dann offen. Welche weiteren Wege es gibt, den Beitrag zu senken, und was Sie dafür jeweils aufgeben, lesen Sie unter PKV-Beitrag senken.
So läuft der Tarifwechsel ab
Ersteinschätzung
Sie nennen Versicherer, Tarif, Alter und Beitrag. Wir sagen Ihnen kostenlos, ob ein Wechsel infrage kommt.
Gespräch und Anfrage
Wir klären, welche Leistungen Ihnen wichtig sind, und fragen die Zieltarife bei Ihrem Versicherer an.
Schriftliche Expertise
Sie sehen alten und neuen Tarif nebeneinander, Mehr- und Minderleistungen sind markiert.
Entscheidung und Umstellung
Sie entscheiden. Wir bereiten die Anträge vor und begleiten die Umstellung bis zur Bestätigung.
Die Beratung läuft per Telefon, WhatsApp, Video über MS Teams oder persönlich in Seefeld. Wie lange es bis zur Umstellung dauert, hängt vor allem von Ihrem Versicherer ab. Alle Schritte im Detail finden Sie unter So funktioniert's.
Tarifwechsel oder neuer Versicherer?
Wer den Versicherer wechselt, kündigt und schließt einen neuen Vertrag ab. Für die meisten Versicherten über 50 ist das die teurere Wahl.
| Tarifwechsel § 204 VVG | Neuer Versicherer | |
|---|---|---|
| Alterungsrückstellungen | Werden angerechnet | Gehen ganz oder großenteils verloren |
| Gesundheitsprüfung | Nur für Mehrleistungen | Vollständig neu |
| Beitragsberechnung | Angesparte Rückstellung senkt den Beitrag | Heutiges, höheres Alter, kaum Rückstellung |
| Wartezeiten | Erfüllte zählen weiter | Können neu anfallen |
| Mit Vorerkrankungen | Kein Hindernis | Zuschlag, Ausschluss oder Ablehnung möglich |
Bei Verträgen vor 2009 bleiben die Rückstellungen beim alten Versicherer, bei neueren wird nur ein Teil übertragen. Mehr dazu in den Ratgebern Alterungsrückstellungen und PKV kündigen oder in die GKV wechseln.
Worauf Sie beim Wechsel achten sollten
Von Bisex zu Unisex führt kein Weg zurück
Tarife, die seit dem 21. Dezember 2012 neu eingeführt wurden, kalkulieren ohne Unterschied nach Geschlecht (Unisex). Aus einem älteren Bisex-Tarif können Sie in einen Unisex-Tarif wechseln, zurück aber nicht mehr (§ 204 Abs. 1 VVG). Für Männer sind Unisex-Tarife oft teurer, für Frauen häufig günstiger.
Wichtig für später: Der Standardtarif ist ein Bisex-Tarif. Wer vollständig in Unisex-Tarife wechselt, kann später nicht mehr in den Standardtarif, sondern nur noch in den teureren Basistarif wechseln.
Ein Selbstbehalt ist leicht erhöht und schwer gesenkt
Ein höherer Selbstbehalt senkt den Beitrag, dafür tragen Sie mehr Kosten selbst. Ihn später zu senken, gilt als Mehrleistung mit Gesundheitsfragen. Angestellte erhalten den Arbeitgeberzuschuss nur auf den Beitrag. Mehr im Ratgeber Selbstbehalt in der PKV.
Ein Leistungsverzicht ist oft endgültig
Günstige Tarife sparen häufig bei Zahnersatz, Psychotherapie, Hilfsmitteln oder im Krankenhaus. Gerade diese Leistungen werden im Alter wichtiger. Zurück gibt es sie meist nur mit Gesundheitsprüfung.
Spätere Wechsel gleich mitdenken
Auch der neue Tarif altert und kann stärker steigen. Wir wählen den Zieltarif deshalb so, dass spätere Folgeumstellungen möglich bleiben. Was das im Ruhestand bedeutet, lesen Sie unter PKV für Rentner.
Wann ein Wechsel nicht möglich ist oder wenig bringt
- Aus dem Notlagentarif ist kein Tarifwechsel möglich (§ 193 Abs. 7 VVG). Sind alle Rückstände bezahlt, läuft der Vertrag automatisch im bisherigen Tarif weiter (§ 193 Abs. 9 VVG).
- In Beihilfetarifen ist die Auswahl meist klein. Ein Wechsel bringt dort oft wenig, mehr dazu unten.
- Standard- und Basistarif begrenzen den Beitrag, leisten aber nur etwa auf GKV-Niveau. Der Weg zurück führt über eine Gesundheitsprüfung. Mehr im Ratgeber Standardtarif und Basistarif.
- Sind Sie bereits in einem aktuellen, offenen Tarif mit fairem Beitrag, bleibt oft wenig zu holen.
Kinder, Beihilfe und Pflegeversicherung
Mitversicherte Kinder
Das Wechselrecht gilt für jede versicherte Person im Vertrag, also auch für Ihre Kinder. Für sie gelten dieselben Regeln: Gesundheitsfragen gibt es nur für Mehrleistungen. Auf Wunsch prüfen wir alle Personen in Ihrem Vertrag.
Beamte und Pensionäre
Auch Beihilfeberechtigte können nach § 204 VVG wechseln. Mit dem Ruhestand steigt der Beihilfesatz in vielen Beihilfeordnungen auf 70 Prozent, der privat zu versichernde Anteil sinkt entsprechend. Ob sich daneben ein Tarifwechsel lohnt, hängt stark vom Versicherer und von der Beihilfeordnung Ihres Dienstherrn ab.
Pflegepflichtversicherung
Die private Pflegepflichtversicherung ist ein eigener Vertrag mit gesetzlich festgelegten Leistungen. Ein Tarifwechsel in der Krankenversicherung ändert an ihr nichts.
Wenn der Versicherer den Wechsel verzögert
Antwortet Ihr Versicherer nicht, lehnt er einen gleichartigen Tarif ab oder verlangt er einen Zuschlag, den Sie für unberechtigt halten, können Sie sich kostenlos an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden. Aufsichtsbehörde ist die BaFin. Wir begleiten den Antrag und haken bei Ihrem Versicherer nach. Eine rechtliche Prüfung im Streitfall übernimmt ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Häufige Fragen zum Tarifwechsel
Darf mein Versicherer den Tarifwechsel ablehnen?
Einen Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz darf der Versicherer grundsätzlich nicht ablehnen. Für Mehrleistungen im neuen Tarif darf er aber Gesundheitsfragen stellen und einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen.
Kann ich den Tarifwechsel auch selbst beantragen?
Ja. Sie können Ihren Versicherer jederzeit nach Tarifalternativen fragen. Bei jeder Beitragserhöhung muss er Sie auf Ihr Recht zum Tarifwechsel hinweisen. Ab 60 muss er zusätzlich bis zu zehn gleichartige Tarife mit niedrigerem Beitrag nennen und auf Standard- und Basistarif hinweisen (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Die für Sie beste Lösung herauszusuchen, ist nicht seine Pflicht. Als Makler vergleichen wir die Bedingungen Punkt für Punkt und halten das Ergebnis schriftlich fest.
Wie oft kann ich den Tarif wechseln?
Das Gesetz begrenzt die Zahl der Wechsel nicht. Achten Sie schon beim ersten Wechsel darauf, dass spätere Folgeumstellungen möglich bleiben. Wer heute auf Leistungen verzichtet, bekommt sie später meist nur mit Gesundheitsprüfung zurück.
Ab wann zahle ich den neuen Beitrag?
Den Termin der Umstellung nennt Ihnen der Versicherer, wenn er den Antrag annimmt. Wie lange es von der ersten Anfrage bis dahin dauert, hängt vor allem davon ab, wie schnell Ihr Versicherer rechnet und bearbeitet.
Lohnt sich ein Tarifwechsel auch mit Vorerkrankungen?
Häufig ja. Für die Leistungen, die Sie heute schon versichert haben, spielt Ihr Gesundheitszustand keine Rolle. Gesundheitsfragen betreffen nur Mehrleistungen, auf die Sie auch verzichten können.
Was kostet die Beratung bei PKV-Lotse?
Ersteinschätzung, Beratung und schriftliche Expertise sind kostenlos. Ein Honorar fällt nur an, wenn Sie umstellen und der Versicherer die Umstellung annimmt. Die Einzelheiten finden Sie auf der Seite Honorar.
Weitere Antworten finden Sie in den häufigen Fragen. Gerade eine Beitragserhöhung erhalten? Dann lesen Sie, was Sie jetzt tun können.
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Beitragserhöhung wirksam ist, klärt ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Quellen
- § 204 VVG Tarifwechsel, § 193 VVG Notlagentarif, gesetze-im-internet.de
- § 6 VVG-Informationspflichtenverordnung (Hinweispflicht bei Beitragserhöhungen)
- PKV-Verband: Beitrag im Standardtarif (Zugang nur aus Bisex-Tarifen)
