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Tarifwechsel bei Ihrem Versicherer

Das Recht auf einen Tarifwechsel haben Sie bei jedem privaten Krankenversicherer. Worauf es ankommt, unterscheidet sich weniger nach Gesellschaft als nach Tarif.

Von Wigand Schäfer, VersicherungsmaklerAktualisiert am

Kurz gesagt: § 204 VVG gilt für alle privaten Krankenversicherer. Sie wechseln innerhalb Ihrer Gesellschaft in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz, die Alterungsrückstellungen werden angerechnet. Wichtig sind vor allem die Tarifgeneration Ihres Vertrags, Bisex oder Unisex und welche Leistungen Sie behalten möchten.

Gilt das Wechselrecht bei jedem Versicherer?

Ja. Der Tarifwechsel nach § 204 VVG ist ein gesetzliches Recht. Es gilt unabhängig davon, bei welcher Gesellschaft Sie versichert sind, wie alt Sie sind und ob Sie Vorerkrankungen haben.

Sie bleiben dabei bei Ihrem Versicherer. Für Leistungen, die Sie schon versichert haben, gibt es keine neue Gesundheitsprüfung. Nur für Mehrleistungen im Zieltarif darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen.

Gängige private Krankenversicherer

Bei diesen Gesellschaften prüfen wir Tarifwechsel. Die Reihenfolge ist alphabetisch und enthält keine Wertung.

  • Allianz
  • ARAG
  • AXA
  • Barmenia
  • Bayerische Beamtenkrankenkasse
  • Central
  • Concordia
  • Continentale
  • DEVK
  • DKV
  • Generali
  • Gothaer
  • HALLESCHE
  • HanseMerkur
  • HUK-COBURG
  • INTER
  • LVM
  • Mecklenburgische
  • Münchener Verein
  • NÜRNBERGER
  • R+V
  • SDK
  • SIGNAL IDUNA
  • Union Krankenversicherung
  • uniVersa
  • Württembergische

Ihr Versicherer fehlt? Dann prüfen wir auch dort, ob ein Wechsel infrage kommt. Im Formular können Sie „Andere“ wählen. Zur kostenlosen Prüfung

Sie möchten wissen, was das für Ihren Vertrag bedeutet? Tarif kostenlos prüfen lassen →

Was Sie je Versicherer beachten sollten

Jede Gesellschaft hat ihre eigene Tariflandschaft. Diese Punkte sind bei allen wichtig:

  • Welche Tarifgenerationen es gibt und welche davon für Neukunden geschlossen sind.
  • Ob Ihr Vertrag nach Bisex- oder Unisex-Regeln kalkuliert ist.
  • Welche Leistungen sich zwischen Ihrem Tarif und den möglichen Zieltarifen unterscheiden.
  • Wie hoch der Selbstbehalt im Zieltarif ist und ob Sie ihn tragen können.
  • Ob Sie beihilfeberechtigt sind oder einen Notlagentarif haben, denn dann gelten Besonderheiten.

Tarifgenerationen

Versicherer führen in Abständen neue Tarife ein und schließen ältere für Neukunden. In geschlossenen Tarifen kommen kaum junge Versicherte hinzu. Die Beiträge steigen dort oft stärker. Genau deshalb kann sich ein Wechsel in eine jüngere Generation lohnen.

Wie viele Generationen es gibt und wie sie sich unterscheiden, ist von Gesellschaft zu Gesellschaft verschieden. Das prüfen wir für Ihren Vertrag einzeln.

Bisex und Unisex

Seit dem 21. Dezember 2012 dürfen neue Tarife Beiträge nicht mehr nach Geschlecht unterscheiden. Grundlage ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-236/09, Test-Achats). Ältere Verträge laufen oft noch in Bisex-Tarifen.

Ein Wechsel von Bisex in Unisex ist möglich, zurück aber nicht (§ 204 Abs. 1 VVG). Ob Unisex für Sie günstiger ist, hängt unter anderem vom Geschlecht und vom Tarif ab. Diese Entscheidung sollte daher gut geprüft sein, auch mit Blick auf spätere Folgeumstellungen.

Verträge ab 2009

Für Verträge, die ab dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden, gelten bei einem Versichererwechsel andere Regeln zur Mitnahme der Alterungsrückstellung. Für den internen Tarifwechsel bleibt § 204 VVG maßgeblich.

Warum der Versicherer nicht von sich aus den besten Tarif nennt

Bei jeder Beitragserhöhung muss Ihr Versicherer auf das Tarifwechselrecht hinweisen. Ab 60 muss er zusätzlich gleichartige Tarife mit niedrigerem Beitrag nennen (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Den für Sie passenden Tarif herauszusuchen, ist aber nicht seine Pflicht.

Als Makler vergleichen wir die Tarife Ihres Versicherers Punkt für Punkt und halten das Ergebnis schriftlich fest. Wie der Ablauf aussieht, lesen Sie unter So funktioniert's.

Häufige Fragen

Bei welchem Versicherer lohnt sich ein Tarifwechsel am meisten?

Das lässt sich nicht nach Gesellschaft beantworten. Entscheidend sind Ihr heutiger Tarif, Ihr Alter, Ihre Leistungswünsche und welche Tarife Ihr Versicherer derzeit anbietet. Deshalb prüfen wir jeden Vertrag einzeln.

Kann ich beim Tarifwechsel zu einem anderen Versicherer gehen?

Das Wechselrecht nach § 204 VVG gilt innerhalb Ihres Versicherers. Ein Wechsel zu einer anderen Gesellschaft ist eine Kündigung mit Neuabschluss. Dabei gehen Alterungsrückstellungen ganz oder teilweise verloren, Details im Ratgeber Alterungsrückstellungen.

Mein Versicherer steht nicht in der Liste. Ist ein Wechsel trotzdem möglich?

Ja. Die Liste nennt nur gängige Gesellschaften. Das Recht aus § 204 VVG gilt für alle privaten Krankenversicherer, nicht nur für die hier genannten.

Kann ich aus einem Unisex-Tarif in einen älteren Bisex-Tarif wechseln?

Nein. Ein Wechsel aus einem geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif in einen Tarif mit geschlechtsabhängigen Beiträgen ist ausgeschlossen (§ 204 Abs. 1 VVG). Der umgekehrte Weg ist möglich.

Quellen

Wigand Schäfer
Wigand Schäfer

Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) und Gründer von PKV-Lotse. Seit über 25 Jahren selbst privat krankenversichert und seit mehr als zehn Jahren auf den Tarifwechsel nach § 204 VVG spezialisiert. Mehr über Wigand Schäfer

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