Kurz gesagt: Kündigen Sie nicht vorschnell. Prüfen Sie zuerst, ob ein Tarifwechsel nach § 204 VVG bei Ihrem Versicherer den Beitrag senkt, denn dabei bleiben Ihre Alterungsrückstellungen erhalten. Ob die Erhöhung selbst wirksam ist, kann ein Fachanwalt für Versicherungsrecht klären.
Beitragsanpassung 2027: Was bisher bekannt ist
Viele Versicherer verschicken die Mitteilungen im Herbst, die neuen Beiträge gelten meist ab dem 1. Januar. Wirksam wird eine Erhöhung frühestens zu Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung (§ 203 Abs. 5 VVG). Wie stark sie ausfällt, ist je nach Versicherer und Tarif sehr unterschiedlich.
[Aktuelle Zahlen zur Beitragsanpassung 2027 mit Quelle und Datum ergänzen]
Warum PKV-Beiträge steigen
Versicherer dürfen Beiträge nicht frei festlegen. Sie vergleichen jedes Jahr die tatsächlichen mit den kalkulierten Werten. Weicht eine Rechnungsgrundlage über einen Schwellenwert hinaus ab, muss der Versicherer alle Beiträge des Tarifs überprüfen. Ist die Abweichung nicht nur vorübergehend, muss er sie anpassen, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders (§ 155 VAG, § 203 VVG).
- Bei den Leistungsausgaben liegt der gesetzliche Schwellenwert bei 10 Prozent. Die Tarifbedingungen dürfen einen niedrigeren Wert vorsehen, häufig sind es 5 Prozent.
- Bei der Sterbewahrscheinlichkeit liegt er bei 5 Prozent. Steigt die Lebenserwartung, müssen Leistungen länger finanziert werden.
Ist ein Schwellenwert überschritten, fließen auch andere Faktoren ein, etwa ein gesunkener Rechnungszins. Deshalb bleiben Erhöhungen manchmal jahrelang aus und kommen dann in einem großen Schritt.
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Ist die Erhöhung wirksam?
Der Versicherer muss Ihnen die maßgeblichen Gründe für die Erhöhung mitteilen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 (Az. IV ZR 294/19) muss die Mitteilung in der Regel erkennen lassen, welche Rechnungsgrundlage die Anpassung ausgelöst hat.
Fehlt eine ausreichende Begründung, kann die Erhöhung nach dieser Rechtsprechung erst wirksam werden, wenn der Versicherer sie nachholt. Ob Ihr Schreiben betroffen ist und wie lange Rückforderungen möglich sind, ist eine Frage des Einzelfalls.
Wir sind Versicherungsmakler und dürfen keine Rechtsberatung leisten. Ob eine Beitragserhöhung wirksam ist, prüfen wir deshalb nicht. Das klären ein Fachanwalt für Versicherungsrecht oder eine Verbraucherzentrale. Eine Rückforderung betrifft die Vergangenheit, ein Tarifwechsel senkt den Beitrag für die Zukunft. Beides schließt sich nicht aus.
Sonderkündigungsrecht: meist keine gute Antwort
Nach einer Erhöhung können Sie den betroffenen Tarif in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung kündigen. Bei der Vollversicherung wird die Kündigung aber nur wirksam, wenn Sie lückenlos anderweitig versichert sind. Eine voreilige Kündigung kann teuer werden.
- Ihre Alterungsrückstellungen gehen ganz oder großenteils verloren.
- Der neue Versicherer kalkuliert mit Ihrem heutigen, höheren Alter.
- Sie durchlaufen eine neue Gesundheitsprüfung. Vorerkrankungen können zu Zuschlägen oder einer Ablehnung führen.
- Auch der neue Tarif wird künftig angepasst.
Sinnvoll kann eine Kündigung bei Zusatzversicherungen sein, die Sie nicht mehr brauchen. Mehr im Ratgeber PKV kündigen oder in die GKV wechseln.
Die bessere Reaktion: Tarifwechsel nach § 204 VVG
Sie können jederzeit in einen anderen Tarif Ihres Versicherers mit gleichartigem Schutz wechseln. Ihre Alterungsrückstellungen werden angerechnet, eine Gesundheitsprüfung gibt es nur für Mehrleistungen. Oft gibt es beim eigenen Versicherer günstigere Tarife mit vergleichbaren Leistungen.
Bei jeder Erhöhung muss Ihr Versicherer Sie auf Ihr Recht zum Tarifwechsel hinweisen. Ab 60 muss er zusätzlich bis zu zehn gleichartige Tarife mit niedrigerem Beitrag nennen und auf Standard- und Basistarif hinweisen (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Die für Sie beste Lösung herauszusuchen, ist nicht seine Pflicht. Alles Wichtige finden Sie auf der Seite PKV-Tarifwechsel, alle Wege mit ihren Vor- und Nachteilen unter PKV-Beitrag senken.
Checkliste nach dem Erhöhungsschreiben
Schreiben aufbewahren
Heben Sie das Schreiben mit Anlagen auf und notieren Sie, wann es angekommen ist.
Nicht vorschnell kündigen
Die Frist für das Sonderkündigungsrecht beträgt zwei Monate. Nutzen Sie die Zeit für eine Prüfung.
Tarifwechsel prüfen lassen
Lassen Sie prüfen, welche Tarife Ihr Versicherer anbietet. Die Ersteinschätzung bei uns ist kostenlos.
Bei Zweifeln rechtlich beraten lassen
Ob die Begründung ausreicht, prüfen ein Fachanwalt für Versicherungsrecht oder eine Verbraucherzentrale.
Entscheiden Sie erst, wenn Sie alte und neue Leistungen schriftlich nebeneinander sehen. Wie unsere Prüfung abläuft, lesen Sie unter So funktioniert's.
Häufige Fragen zur Beitragserhöhung
Darf meine PKV den Beitrag einfach erhöhen?
Nicht einfach, aber unter gesetzlichen Voraussetzungen. Weichen die Leistungsausgaben oder die Sterbewahrscheinlichkeit über einen Schwellenwert hinaus von der Kalkulation ab, muss der Versicherer die Beiträge des Tarifs überprüfen und, wenn die Abweichung nicht nur vorübergehend ist, anpassen. Das gilt auch in die andere Richtung, also für Senkungen. Ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen, und der Versicherer muss Ihnen die maßgeblichen Gründe mitteilen.
Wie lange habe ich nach dem Erhöhungsschreiben Zeit?
Für das Sonderkündigungsrecht gilt in der Regel eine Frist von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung. Einen Tarifwechsel nach § 204 VVG können Sie dagegen jederzeit beantragen, auch unabhängig von einer Erhöhung.
Kann ich zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern?
Das ist möglich, wenn eine Erhöhung unwirksam war. Solche Ansprüche verjähren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres der Zahlung (BGH, Urteil vom 17. November 2021, Az. IV ZR 113/20). Ob eine Erhöhung in Ihrem Fall unwirksam war, beurteilen ein Fachanwalt für Versicherungsrecht oder eine Verbraucherzentrale. Wir prüfen das nicht.
Hilft ein Tarifwechsel auch, wenn die Erhöhung schon gilt?
Ja. Der Tarifwechsel wirkt für die Zukunft. Er ändert nichts an der Erhöhung selbst, kann aber Ihren Beitrag ab der Umstellung senken.
Quellen
- § 203 VVG Prämienanpassung, § 204 VVG Tarifwechsel, § 205 VVG Kündigung
- § 155 VAG Prämienanpassung, § 6 VVG-InfoV
- Bundesgerichtshof, Urteile vom 16. Dezember 2020, Az. IV ZR 294/19 (Begründung der Anpassung), und vom 17. November 2021, Az. IV ZR 113/20 (Verjährung)
