Freier Versicherungsmakler (§ 34d GewO) · an keinen Versicherer gebunden5,0/5 aus 21 Google-Rezensionen (Hinweis zur Herkunft der Bewertungen)Fachwirt für Finanzberatung & Bankfachwirt (IHK)
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Tarifwechsel-Berater finden: Woran Sie seriöse Hilfe erkennen

Wer beim Tarifwechsel Hilfe sucht, findet viele Angebote. Hier lesen Sie, wie Berater bezahlt werden, was Sie vorab prüfen sollten und wann Sie es selbst schaffen.

Von Wigand Schäfer, VersicherungsmaklerAktualisiert am

Frau im Gespräch an einem Tisch mit Unterlagen

Kurz gesagt: Prüfen Sie den Eintrag im Vermittlerregister und lassen Sie sich die Erstinformation geben. Vereinbaren Sie Kosten und Leistung schriftlich, bevor die Arbeit beginnt. Verlangen Sie einen schriftlichen Vergleich der Leistungen, nicht nur der Beiträge. Zahlen Sie nichts im Voraus ohne Gegenleistung, und lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen.

Wer beim Tarifwechsel helfen darf

Den Tarifwechsel nach § 204 VVG können Sie selbst beantragen. Wer Ihnen dabei gewerbsmäßig hilft, braucht eine Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer (§ 34d GewO). Das Gesetz unterscheidet drei Gruppen.

  • Versicherungsvertreter sind an ihren Versicherer gebunden. Sie handeln in dessen Auftrag (§ 59 Abs. 2 VVG).
  • Versicherungsmakler handeln im Auftrag des Kunden. Kein Versicherer hat sie mit der Vermittlung betraut (§ 59 Abs. 3 VVG, § 34d Abs. 1 GewO).
  • Versicherungsberater beraten gegen Bezahlung durch den Kunden. Vom Versicherer dürfen sie keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten (§ 34d Abs. 2 GewO, § 59 Abs. 4 VVG).

Daneben beraten die Verbraucherzentralen. Die Verbraucherzentrale Hamburg nennt für ein Gespräch von 45 Minuten 60 Euro (Stand 05.12.2025).

Wie Berater bezahlt werden

Die Art der Vergütung sagt viel darüber, welches Interesse ein Berater hat. Kein Modell ist von sich aus gut oder schlecht. Wichtig ist, dass Sie es kennen.

Provision oder Courtage vom Versicherer

Vertreter erhalten eine Provision, Makler eine Courtage. Beides zahlt der Versicherer, das Geld steckt im Beitrag. Sie selbst zahlen nichts extra. Ob und wie Ihr Berater so vergütet wird, muss er Ihnen beim ersten Kontakt sagen (§ 15 Abs. 1 VersVermV).

Honorar, abhängig von der Ersparnis

Manche Anbieter berechnen ein Honorar, das sich nach Ihrer monatlichen Ersparnis richtet. Die Verbraucherzentrale Hamburg nennt Honorare, die „oft das 8- bis 12-Fache der monatlichen Ersparnis“ betragen. Ihre Kritik: Je größer die Ersparnis, desto höher das Honorar. Das kann dazu verleiten, Tarife mit weniger Leistung oder hohem Selbstbehalt zu empfehlen.

Diesen Einwand sollten Sie bei jedem Anbieter mit einem solchen Modell ernst nehmen. Prüfbar ist er nur mit einem schriftlichen Vergleich der Leistungen, dazu unten mehr.

Honorar nach Zeit oder als Pauschale

Versicherungsberater lassen sich nur vom Kunden bezahlen (§ 34d Abs. 2 GewO). Ein Erfolgshonorar dürfen sie beim Tarifwechsel in der PKV nicht vereinbaren, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. Juni 2019, Az. I ZR 67/18). Sie rechnen deshalb zum Beispiel nach Stunden oder pauschal ab. Das Honorar fällt dann in der Regel auch an, wenn sich am Ende kein Wechsel lohnt.

Sie möchten wissen, was das für Ihren Vertrag bedeutet? Tarif kostenlos prüfen lassen →

Sechs Punkte, die Sie vorab prüfen sollten

1. Eintrag im Vermittlerregister

Jeder Vermittler und jeder Versicherungsberater muss im Vermittlerregister eingetragen sein (§ 34d Abs. 10 GewO, § 11a GewO). Das Register ist online frei abrufbar. Sie suchen unter vermittlerregister.info (öffnet neues Fenster) mit der Registrierungsnummer oder mit Name und Ort. Die Suche kostet nichts. Achten Sie darauf, ob der Eintrag Makler, Vertreter oder Berater nennt und ob das zu dem passt, was Ihnen gesagt wurde.

2. Erstinformation beim ersten Kontakt

Beim ersten Geschäftskontakt muss Ihnen der Vermittler eine Erstinformation geben (§ 15 VersVermV). Sie enthält unter anderem Name und Anschrift, die Art der Tätigkeit, die Registrierungsnummer, die Art der Vergütung und die Schlichtungsstelle. Sie kommt auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, wenn Sie das gewählt haben (§ 16 VersVermV). Fehlt sie, fragen Sie danach.

3. Schriftliche Vereinbarung vor Beginn

Lassen Sie sich vor der eigentlichen Arbeit schriftlich geben, was Sie bekommen und was es kostet. Dazu gehören die Berechnung des Honorars, der Zeitpunkt der Fälligkeit und der Fall, dass Sie nicht wechseln. Rechnen Sie das Honorar mit einer angenommenen Ersparnis einmal selbst durch.

4. Leistungsvergleich schriftlich

Ein Vermittler muss Ihre Wünsche erfragen, seinen Rat begründen und das dokumentieren (§ 61 Abs. 1 VVG). Verlangen Sie einen schriftlichen Vergleich von altem und neuem Tarif. Er sollte zeigen, was wegfällt, wie hoch der Selbstbehalt ist und was bei Arzt, Zahnarzt und Krankenhaus erstattet wird. Bei älteren Verträgen gehört auch dazu, ob ein Wechsel von Bisex in Unisex den späteren Weg in den Standardtarif verschließt (siehe Bisex oder Unisex). Ein niedrigerer Beitrag durch einen höheren Selbstbehalt ist keine echte Ersparnis, solange Sie die Kosten im Krankheitsfall selbst tragen. Mehr dazu im Ratgeber Selbstbehalt in der PKV.

5. Keine Vorauszahlung ohne Leistung

Zahlen Sie nur für eine Leistung, die vereinbart ist und die Sie erhalten haben. Seien Sie vorsichtig, wenn Geld fällig werden soll, bevor Sie überhaupt ein Angebot Ihres Versicherers gesehen haben.

6. Berufshaftpflicht

Wer eine Erlaubnis nach § 34d GewO beantragt, muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen (§ 34d Abs. 5 GewO). Die Mindestsumme liegt derzeit bei 1.276.000 Euro je Schadenfall und 1.919.000 Euro für alle Fälle eines Jahres (§ 12 VersVermV). Fragen Sie nach dem Versicherer und der Deckungssumme. Was Haftung beim Tarifwechsel bedeutet, erklärt die Seite Haftung & Garantie.

Warnsignale

Ein einzelnes Signal beweist nichts. Treffen mehrere zusammen, sollten Sie genauer hinsehen.

  • Ein Anruf, um den Sie nicht gebeten haben. Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
  • Eine feste Ersparnis wird versprochen, bevor jemand Ihren Vertrag gesehen hat.
  • Zeitdruck, etwa mit dem Hinweis, das Angebot gelte nur heute.
  • Die Rechnung zeigt nur den Monatsbeitrag, nicht die Leistungen und den Selbstbehalt.
  • Keine Registrierungsnummer, keine Erstinformation, keine schriftliche Vereinbarung.
  • Eine Vollmacht ohne Grenzen, mit der jemand Ihren Vertrag ohne Rückfrage ändern darf.
  • Werbung mit der Empfehlung einer Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentrale Hamburg stellt klar, dass sie keinen dieser Anbieter empfiehlt.

Selbst machen: Was Sie ohne Berater erreichen

Der Anspruch auf den Tarifwechsel steht Ihnen selbst zu. Sie können verlangen, in einen Tarif mit gleichartigem Schutz zu wechseln. Ihre erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden angerechnet (§ 204 Abs. 1 VVG). Eine Gesundheitsprüfung ist nur für Mehrleistungen möglich.

Die Tarifwechsel-Leitlinien des PKV-Verbands sehen vor, Anfragen zum Tarifwechsel binnen 15 Arbeitstagen zu beantworten oder eine Zwischennachricht zu schicken. Wer 55 oder älter ist und eine Beitragserhöhung bekommt, soll auf Tarife hingewiesen werden, in denen der Beitrag sinken würde. Wann die Schreiben zur Beitragsanpassung 2027 erwartet werden, lesen Sie im eigenen Ratgeber. Die Beratung durch den Versicherer ist dabei kostenfrei.

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Muster-Anfrage finden Sie im Ratgeber PKV-Tarifwechsel selbst beantragen. In Kürze:

  • Schreiben Sie Ihrem Versicherer und bitten Sie um eine Liste der Tarife, in die Sie wechseln können, mit Beitrag und Selbstbehalt.
  • Nutzen Sie dafür den kostenlosen Musterbrief der Verbraucherzentrale Hamburg.
  • Vergleichen Sie die Leistungen Punkt für Punkt, nicht nur den Preis.
  • Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie die Angebote gegen Gebühr bei einer Verbraucherzentrale oder einem Versicherungsberater prüfen.

Antwortet Ihr Versicherer nicht oder sind Sie mit der Antwort nicht einverstanden, können Sie sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden. Alles Grundsätzliche zum Wechsel lesen Sie unter PKV-Tarifwechsel nach § 204 VVG. Geht es Ihnen um Geld aus früheren Erhöhungen, lesen Sie den Ratgeber Beitragserhöhung unwirksam?

Und PKV-Lotse?

PKV-Lotse ist eine von mehreren Möglichkeiten. Wigand Schäfer ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Unsere Beratung zum Tarifwechsel beschränkt sich auf die Tarife Ihres bestehenden Versicherers. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Wie wir vergütet werden, legen wir vorher offen und schriftlich dar. Wie es berechnet wird, steht auf der Seite Kosten und Transparenz. Den Ablauf beschreibt So funktioniert's.

Prüfen Sie uns mit denselben sechs Punkten wie jeden anderen Anbieter: Registereintrag, Erstinformation, schriftliche Vereinbarung, Leistungsvergleich, keine Vorauszahlung, Berufshaftpflicht. Die Pflichtangaben finden Sie in der Erstinformation, mehr zur Person unter Über uns.

Häufige Fragen

Woran erkenne ich, ob ein Berater zugelassen ist?

Fragen Sie nach der Registrierungsnummer. Sie muss in der Erstinformation stehen. Mit dieser Nummer oder mit Name und Ort finden Sie den Eintrag im Vermittlerregister unter vermittlerregister.info (öffnet neues Fenster). Die Suche ist frei zugänglich.

Was ist der Unterschied zwischen Makler und Versicherungsberater?

Ein Makler vermittelt Verträge im Auftrag des Kunden und wird meist über eine Courtage des Versicherers bezahlt. Ein Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO darf kein Geld vom Versicherer annehmen. Er lässt sich nur von seinem Auftraggeber bezahlen.

Darf ein Versicherungsberater ein Erfolgshonorar verlangen?

Beim Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung nicht. Das hat der Bundesgerichtshof 2019 entschieden (Az. I ZR 67/18). Versicherungsberater rechnen deshalb zum Beispiel nach Zeit oder pauschal ab.

Muss ich vorab etwas bezahlen?

Das hängt von der Vereinbarung ab. Lassen Sie sich vor der ersten Zahlung schriftlich geben, welche Leistung Sie dafür erhalten und wann das Geld fällig wird. Zahlen Sie nicht für ein Ergebnis, das noch nicht vorliegt.

Kann ich den Tarifwechsel auch ohne Berater machen?

Ja. Das Recht auf den Wechsel nach § 204 VVG haben Sie selbst. Fragen Sie Ihren Versicherer schriftlich nach Tarifen mit gleichartigem Schutz. Die Verbraucherzentrale Hamburg bietet dafür einen kostenlosen Musterbrief an.

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 17.10.2026.

Wigand Schäfer
Wigand Schäfer

Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) und Gründer von PKV-Lotse. Seit über 25 Jahren selbst privat krankenversichert und seit mehr als zehn Jahren auf den Tarifwechsel nach § 204 VVG spezialisiert. Mehr über Wigand Schäfer

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