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PKV-Beitragserhöhung unwirksam? Was der BGH zu Begründung und Rückforderung sagt

Viele Privatversicherte lesen von Urteilen, nach denen Beiträge zurückgezahlt werden mussten. Hier erfahren Sie, was der Bundesgerichtshof tatsächlich entschieden hat und wer Ihren Fall prüfen kann.

Von Wigand Schäfer, VersicherungsmaklerAktualisiert am

Unterlagen und Vertrag auf einem Besprechungstisch
Ihr AnsprechpartnerWigand Schäfer

Kurz gesagt: Eine Beitragserhöhung ist formell unwirksam, wenn die Mitteilung nicht nennt, welche Rechnungsgrundlage die Anpassung ausgelöst hat. Holt der Versicherer die Begründung nach, gilt die Erhöhung ab dann. Rückforderungen verjähren in der Regel nach drei Jahren. Ob Ihr Schreiben betroffen ist, prüft ein Fachanwalt für Versicherungsrecht oder eine Verbraucherzentrale. Eine Rückforderung betrifft die Vergangenheit, ein Tarifwechsel senkt den Beitrag für die Zukunft.

Wann darf der Versicherer den Beitrag erhöhen?

Ihr Versicherer darf den Beitrag nicht nach Belieben ändern. Er braucht einen Anlass. Das Gesetz nennt zwei Rechnungsgrundlagen: die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten (§ 203 Abs. 2 VVG). Ändert sich eine davon nicht nur vorübergehend und über einen Schwellenwert hinaus, wird neu kalkuliert. Ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen.

Wirksam wird die Erhöhung zu Beginn des zweiten Monats, nachdem Ihnen die Neufestsetzung und die „maßgeblichen Gründe“ mitgeteilt wurden (§ 203 Abs. 5 VVG). Um diese Gründe geht es in den meisten Urteilen. Was zur anstehenden Runde bekannt ist, lesen Sie im Ratgeber PKV-Beitragsanpassung 2027.

Man unterscheidet zwei Fragen:

  • Formell: Steht in der Mitteilung, was das Gesetz verlangt?
  • Materiell: Ist die Erhöhung richtig berechnet, und durfte der Treuhänder zustimmen?

Was in der Mitteilung stehen muss

Der Bundesgerichtshof hat das am 16. Dezember 2020 geklärt (Az. IV ZR 294/19). Die Mitteilung muss angeben, welche Rechnungsgrundlage sich verändert und die Erhöhung ausgelöst hat. Also: Lagen die Leistungsausgaben über der Kalkulation, oder hat sich die Lebenserwartung verändert?

Allgemeine Sätze reichen dafür nicht immer. Am 22. April 2026 (Az. IV ZR 70/25) hat der BGH eine Erhöhung zum 1. Januar 2018 für formell unwirksam gehalten. Das Schreiben erklärte nur, dass jedes Jahr Leistungen und Lebenserwartung geprüft werden. Welcher der beiden Gründe diesmal vorlag, ließ es offen. Spätere Schreiben desselben Versicherers nannten den Auslöser und waren in Ordnung.

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Was nicht drinstehen muss

Die Anforderungen sind niedriger, als viele denken. Nach denselben Urteilen muss der Versicherer nicht mitteilen:

  • wie stark sich die Rechnungsgrundlage verändert hat (IV ZR 294/19),
  • wie sich andere Faktoren entwickelt haben, zum Beispiel der Rechnungszins (IV ZR 294/19),
  • dass die Veränderung nicht nur vorübergehend ist (IV ZR 70/25).

Ob ein konkretes Schreiben genügt, entscheidet nach dem BGH der Tatrichter im Einzelfall. Ein Urteil über einen anderen Versicherer sagt deshalb wenig über Ihren Brief.

Was passiert, wenn die Begründung fehlt?

Fehlt die nötige Angabe, ist die Erhöhung zunächst nicht wirksam. Der Versicherer kann die Begründung aber nachholen. Dann wird die Erhöhung zu Beginn des zweiten Monats nach der nachgeholten Mitteilung wirksam, nicht rückwirkend (IV ZR 294/19).

Wichtig ist auch: Eine spätere, wirksame Erhöhung im selben Tarif ist ab ihrem Zeitpunkt die Grundlage für den ganzen Beitrag. Im Fall vom April 2026 bekam der Kläger deshalb nur für die Zeit bis zur nächsten Anpassung Geld zurück (IV ZR 70/25). Rückforderungen sind also meist zeitlich begrenzt.

Verjährung: in der Regel drei Jahre

Zu viel gezahlte Beiträge fordern Sie über das Bereicherungsrecht zurück. Dafür gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Nach dem Urteil vom 17. November 2021 (Az. IV ZR 113/20) beginnt sie mit dem Ende des Jahres, in dem Sie den erhöhten Betrag gezahlt haben.

Der BGH ging davon aus, dass Versicherte schon mit dem Zugang der Mitteilung genug wissen, um die Frist in Gang zu setzen. Dass die Anforderungen an die Begründung erst im Dezember 2020 höchstrichterlich geklärt wurden, schob den Beginn nicht hinaus. Wer länger wartet, verliert also jedes Jahr ältere Ansprüche.

Die Verjährung läuft weiter, während Sie überlegen. Auch eine Beschwerde bei der BaFin hält sie nicht auf. Ein Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann PKV kann sie dagegen hemmen (§ 204 BGB, Statut des Ombudsmanns § 7). Was in Ihrem Fall gilt, klärt ein Anwalt.

Neuere Entscheidungen des BGH

Klauseln mit 5-Prozent-Schwelle sind wirksam

Viele Tarifbedingungen erlauben eine Überprüfung schon ab 5 Prozent Abweichung bei den Leistungen statt ab 10 Prozent. Der BGH hat eine solche Klausel am 12. Juli 2023 für wirksam gehalten (Az. IV ZR 347/22). Sie benachteiligt Versicherte nicht unangemessen.

Fehler bei der Limitierung kippen die Erhöhung nicht

Versicherer setzen oft Mittel ein, um eine Erhöhung abzumildern. Das heißt Limitierung. Ist die Neukalkulation richtig, bleibt die Erhöhung wirksam, auch wenn die Limitierung fehlerhaft war (Urteil vom 20. März 2024, Az. IV ZR 68/22). Der Beitrag wird dann nur angepasst, soweit Versicherte durch den Fehler konkret benachteiligt sind. Das müssen sie selbst beweisen.

2026: Wer muss was beweisen?

Am 25. Februar 2026 hat der BGH die Rolle der Versicherten im Prozess gestärkt (Beschluss, Az. IV ZR 158/24). Der Versicherer muss darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen der Erhöhung vorliegen. Versicherte kennen die Kalkulationsdaten nicht. Sie dürfen die Berechnung deshalb mit Nichtwissen bestreiten und müssen keine Anhaltspunkte für Fehler vortragen. Dieselbe Linie bestätigt das Urteil vom 22. April 2026 (IV ZR 70/25).

Das heißt nicht, dass jede Klage Erfolg hat. Es heißt nur, dass das Gericht prüfen muss, ob die Berechnung den Vorschriften entspricht.

Alte Schreiben fehlen? Sie können Auskunft verlangen

Viele Versicherte haben ältere Anpassungsschreiben nicht mehr. Nach dem Urteil vom 27. September 2023 (Az. IV ZR 177/22) kann Ihnen ein Auskunftsanspruch über frühere Beitragsanpassungen zustehen. Voraussetzung ist, dass Sie ohne eigenes Verschulden nicht wissen, ob und in welchem Umfang Ihnen etwas zusteht. Auf die Datenschutz-Grundverordnung lässt sich ein Anspruch auf Kopien der Begründungsschreiben dagegen grundsätzlich nicht stützen.

Bitten Sie Ihren Versicherer schriftlich um Kopien aller Anpassungsschreiben mit Anlagen. Heben Sie neue Schreiben vollständig auf, auch die Beiblätter.

Rückforderung und Tarifwechsel schließen sich nicht aus

Eine Rückforderung betrifft Geld, das Sie schon gezahlt haben. Ein Tarifwechsel nach § 204 VVG betrifft den Beitrag, den Sie künftig zahlen. Selbst eine erfolgreiche Klage senkt Ihren Beitrag nicht dauerhaft, wenn die nächste Erhöhung wirksam ist.

Beides kann deshalb nebeneinander sinnvoll sein. Beim Tarifwechsel bleiben Ihre Alterungsrückstellungen erhalten, eine Gesundheitsprüfung gibt es nur für Mehrleistungen. Wie das abläuft, lesen Sie unter PKV-Tarifwechsel und im Ratgeber Tarifwechsel selbst beantragen. Was Sie direkt nach einem Erhöhungsschreiben tun sollten, steht unter PKV-Beitragserhöhung.

Wer Ihren Fall prüfen kann

  • Fachanwalt für Versicherungsrecht: prüft Ihre Schreiben, berät zur Verjährung und vertritt Sie vor Gericht. Fragen Sie vorab, welche Kosten entstehen und ob Ihre Rechtsschutzversicherung sie trägt.
  • Verbraucherzentrale: berät unabhängig, meist gegen ein Entgelt. Angebote und Preise unterscheiden sich je nach Bundesland.
  • Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung: schlichtet kostenlos. Sie müssen Ihr Anliegen vorher beim Versicherer vorgebracht haben. Ist schon ein Gericht mit der Sache befasst, lehnt er ab.
  • BaFin: nimmt Beschwerden über Versicherer an. Sie entscheidet aber keine Einzelfälle und setzt keine Ansprüche durch.

Wir sind Versicherungsmakler und dürfen keine Rechtsberatung leisten. Ob eine Beitragserhöhung wirksam ist und ob sich eine Rückforderung lohnt, prüfen wir deshalb nicht. Dieser Artikel erklärt die Rechtsprechung allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Was wir prüfen: ob ein Tarifwechsel bei Ihrem Versicherer Ihren Beitrag künftig senken kann.

Wer sich beim Tarifwechsel helfen lassen möchte, findet im Ratgeber Tarifwechsel-Berater finden sechs Punkte, mit denen sich Anbieter vorab prüfen lassen.

Häufige Fragen

Ist meine Beitragserhöhung unwirksam?

Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Dazu muss jemand Ihr Schreiben mit allen Anlagen lesen und mit der Rechtsprechung vergleichen. Das dürfen Fachanwälte für Versicherungsrecht und Verbraucherzentralen. Wir sind Versicherungsmakler und prüfen das nicht.

Wie weit zurück kann ich Beiträge zurückfordern?

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2021 (IV ZR 113/20) gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben. Ältere Zahlungen können deshalb verjährt sein. Was das für Ihre Zahlungen heißt, klärt ein Anwalt.

Muss ich beweisen, dass die Erhöhung falsch berechnet ist?

Nein. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2026 (IV ZR 158/24) muss der Versicherer im Prozess darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen der Erhöhung vorliegen. Versicherte dürfen die Berechnung mit Nichtwissen bestreiten. Für Fehler bei der Limitierung bleibt es dagegen bei der Darlegungslast der Versicherten.

Was passiert, wenn der Versicherer die Begründung nachholt?

Dann wird die Erhöhung ab diesem Zeitpunkt wirksam, und zwar zu Beginn des zweiten Monats nach der nachgeholten Mitteilung. Für die Zeit davor bleibt sie nach dem Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19) unwirksam.

Schadet eine Klage meinem Tarifwechsel?

Das Gesetz knüpft das Recht auf einen Tarifwechsel nach § 204 VVG nicht an einen Verzicht auf Rückforderungen. Beides kann nebeneinander laufen. Stimmen Sie den Zeitplan trotzdem mit Ihrem Anwalt ab.

Quellen

Alle Quellen abgerufen und geprüft am 17. Oktober 2026. Die BGH-Entscheidungen stammen aus dem Rechtsinformationsportal des Bundes.

Wigand Schäfer
Wigand Schäfer

Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) und Gründer von PKV-Lotse. Seit über 25 Jahren selbst privat krankenversichert und seit mehr als zehn Jahren auf den Tarifwechsel nach § 204 VVG spezialisiert. Mehr über Wigand Schäfer

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