Kurz gesagt: Der Beitragsanteil für die Basisabsicherung und die Pflegepflichtversicherung ist voll als Sonderausgabe absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Beiträge für bis zu drei künftige Jahre dürfen im Zahlungsjahr angesetzt werden. Das kann Spielraum für andere Versicherungen schaffen. Der Selbstbehalt ist keine Sonderausgabe. Für Ihren Fall fragen Sie bitte Ihre Steuerberatung.
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Steuerberatung. PKV-Lotse leistet keine Hilfe in Steuersachen. Wie wir mit Steuerberatern zusammenarbeiten, lesen Sie unter Kooperationspartner.
Welche PKV-Beiträge absetzbar sind
Beiträge zur Krankenversicherung sind als Sonderausgaben absetzbar, soweit sie ein Versorgungsniveau ähnlich der Sozialhilfe sichern. Gemeint ist die Basisabsicherung, also Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Kasse (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG). Dazu kommen die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung.
Nicht zur Basisabsicherung zählen zum Beispiel Wahlleistungen wie Chefarzt oder Einbettzimmer und das Krankentagegeld. Diese Anteile werden nach der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung herausgerechnet. Ihr Versicherer bescheinigt jedes Jahr, welcher Betrag auf die Basisabsicherung entfällt, und meldet ihn an das Finanzamt.
Höchstbeträge und warum sie oft schon ausgeschöpft sind
Für Vorsorgeaufwendungen gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag von 2.800 € im Jahr, für Angestellte und andere mit steuerfreien Zuschüssen 1.900 € (§ 10 Abs. 4 EStG). Darunter fallen auch Beiträge zu Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen.
Liegen die Beiträge zur Basisabsicherung und Pflegepflicht über dem Höchstbetrag, werden sie trotzdem voll abgezogen. Für die anderen Versicherungen bleibt dann aber nichts übrig. Bei vielen Privatversicherten ist das jedes Jahr der Fall.
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Vorauszahlung: bis zum Dreifachen des Jahresbeitrags
Sie dürfen Beiträge zur Basisabsicherung und Pflegepflicht für künftige Jahre im Voraus zahlen. Sie werden im Zahlungsjahr berücksichtigt, solange die Vorauszahlung das Dreifache des Beitrags für das laufende Jahr nicht übersteigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG).
Der Vorteil: In den Folgejahren zahlen Sie keine Basisbeiträge. Der Höchstbetrag ist dann frei für andere Vorsorgeversicherungen, die sonst steuerlich verloren gingen.
Vereinfachtes Beispiel
Fiktives, stark vereinfachtes Beispiel ohne Beitragsanpassungen, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Progressionseffekte. Es ersetzt keine Steuerberatung.
Eine Selbständige zahlt 6.000 € im Jahr für Basisabsicherung und Pflegepflicht. Für weitere Vorsorgeversicherungen zahlt sie 1.500 € im Jahr. Im ersten Jahr zahlt sie zusätzlich die Basisbeiträge für drei Folgejahre voraus.
| Absetzbar | Ohne Vorauszahlung | Mit Vorauszahlung |
|---|---|---|
| Jahr 1 | 6.000 € | 24.000 € |
| Jahre 2 bis 4, je Jahr | 6.000 € | 1.500 € |
| Summe über vier Jahre | 24.000 € | 28.500 € |
Über vier Jahre kann sie im Beispiel 4.500 € mehr absetzen, weil die weiteren Versicherungen in den Jahren 2 bis 4 im Höchstbetrag Platz finden. Wie viel Steuer das spart, hängt von ihrem persönlichen Steuersatz in jedem Jahr ab.
Worauf Sie achten sollten
- Fragen Sie vorher, ob Ihr Versicherer Vorauszahlungen annimmt und wie er sie verbucht.
- Die Vorauszahlung bindet Liquidität für mehrere Jahre.
- Ein sehr hoher Abzug in einem Jahr kann bei niedrigerem Steuersatz weniger bringen als erwartet.
- Beitragsanpassungen in den Folgejahren müssen Sie gesondert zahlen.
- Bei Angestellten wirken Arbeitgeberzuschuss und Lohnsteuer mit, das macht die Rechnung komplexer.
Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung
Kosten, die Sie wegen eines Selbstbehalts selbst tragen, sind keine Beiträge und deshalb keine Sonderausgaben. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 43/14). Sie können allenfalls als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zählen, wenn die zumutbare Belastung überschritten ist.
Eine Beitragsrückerstattung mindert die absetzbaren Beiträge im Jahr der Erstattung. Ein höherer Selbstbehalt bringt also nach Steuern etwas weniger, als die reine Beitragsersparnis vermuten lässt. Mehr im Ratgeber Selbstbehalt in der PKV.
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Beitragsentlastungstarif
Ein Beitragsentlastungstarif senkt den Beitrag im Ruhestand. Der Anteil, der auf die Basisabsicherung entfällt, ist in der Regel ebenfalls als Sonderausgabe absetzbar. In Jahren mit hohem Steuersatz kann das die Belastung mindern. Funktion und Rechenbeispiel finden Sie im Ratgeber Beitragsentlastungstarif.
Tarifwechsel und Steuer
Nach einem Tarifwechsel sinkt der Beitrag und damit oft auch der absetzbare Betrag. Die Ersparnis nach Steuern ist deshalb etwas kleiner als die Ersparnis im Beitrag. Ein Wechsel lohnt sich trotzdem, solange der Beitrag dauerhaft sinkt und die Leistungen passen.
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Häufige Fragen
Welcher Teil meines PKV-Beitrags ist absetzbar?
Voll absetzbar ist der Anteil für die Basisabsicherung, also Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung, und der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Wie hoch dieser Anteil ist, bescheinigt Ihr Versicherer jedes Jahr.
Wie viele Jahresbeiträge darf ich im Voraus zahlen?
Vorauszahlungen für künftige Jahre werden im Zahlungsjahr berücksichtigt, solange sie zusammen das Dreifache des Beitrags für das laufende Jahr nicht übersteigen. Was darüber liegt, zählt erst in dem Jahr, für das es gezahlt wurde (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG).
Kann ich meinen Selbstbehalt von der Steuer absetzen?
Nicht als Sonderausgabe. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass selbst getragene Kosten wegen eines Selbstbehalts keine Versicherungsbeiträge sind (Az. X R 43/14). Sie können allenfalls als außergewöhnliche Belastung zählen, wenn die zumutbare Belastung überschritten ist.
Was passiert mit einer Beitragsrückerstattung?
Erstattete Beiträge werden mit den gezahlten Beiträgen verrechnet. Ihre absetzbaren Sonderausgaben sinken entsprechend. Ob sich das Einreichen kleiner Rechnungen lohnt, sollten Sie deshalb auch steuerlich betrachten.
Lohnt sich die Vorauszahlung für Angestellte?
Das ist schwieriger zu beurteilen, weil der Arbeitgeberzuschuss und der Lohnsteuerabzug mitwirken. Ob und wie Ihr Versicherer Vorauszahlungen annimmt und wie sie sich auswirken, klären Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung.
Quellen
- § 10 EStG Sonderausgaben, § 33 EStG Außergewöhnliche Belastungen
- Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 43/14 (Selbstbehalt keine Sonderausgabe)
